§ 5 IESG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 5
(1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEFService Gmbh'>Gmbh zuständig.
(2) Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt kann bei der IEFService Gmbh'>Gmbh in einem ihrer Standorte eingebracht werden. Wird der Antrag beim Insolvenzgericht (§ 104 Abs. 1 IO) eingebracht, so ist der Antrag als AN die IEFService Gmbh'>Gmbh gerichtet anzusehen und AN diese weiterzuleiten.

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