ART. 6 § 2

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.06.2003
Art. 6 § 2 Hinweis auf Umsetzung
Art. 6 § 2
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

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