§ 5 IEFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 5 Eigentum an den Gesellschaftsanteilen
(1) Die Anteile AN der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes.
(2) Die Ausübung der Gesellschafterrechte und die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

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