§ 2 IEFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 2 Sitz und Stammkapital
(1) Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 70 000 Euro und ist zur Gänze bar einzuzahlen.

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