§ 10 IEFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 10 Bestellung der ersten Organe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, bis zur Bestellung der Geschäftsführer einen leitenden Beamten seines Ressorts mit der interimistischen Geschäftsführung zu betrauen. Im Falle der Verhinderung während dieses Zeitraums wird er durch die bestellten Prokuristen gemeinsam vertreten.
(2) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats sind vor Anmeldung der Gesellschaft zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat sich sodann unverzüglich über Einberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu Konstituieren und aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

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