§ 25 HVERTRG 1993

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 25 Konkurrenzklausel
Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit Beschränkt wird, ist unwirksam.

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