§ 15 HVERTRG 1993

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 15 Fälligkeit der Provision
Der Anspruch auf Provision wird AN dem Tag fällig, AN dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.

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