§ 2 HSTG 1995

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 2
(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.
(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldungen erforderlich sind.

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