§ 10 HSTG 1995

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 10
Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist ein Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer zu führen, das die Versender bzw. Empfänger entsprechend dem Unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union erfaßt.

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