§ 46 HSG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 46 Wahladministrationssystem
Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung dieser Wahlen ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein elektronisches Wahladministrationssystem zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wahladministrationssystems sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften AN den Bildungseinrichtungen zu tragen.

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