§ 34 HSG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 34 Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.
(2) Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
(3) Die Vorsitzenden von anderen Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft AN der Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz.
(4) Die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen AN Bildungseinrichtungen, AN denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der jeweiligen Vertretung mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz.

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