§ 31 HSG
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 31 Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
(1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Abs. 1a gewährt werden. Bei der Gewährung von Funktionsgebühren ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig. Diese Beschlüsse sind binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gesamtzahl und der Gesamtbetrag der beschlossenen Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze eines Wirtschaftsjahres sind gemeinsam mit den jeweiligen Vergleichswerten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(1a) Funktionsgebühren können, sollte darauf nicht verzichtet werden, unter Beachtung der Kriterien des Abs. 1b, bis zu den in der Tabelle angeführten Maximalbeträgen beschlossen werden:
(1b) Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere: die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:
- 1. für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und die Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten um je acht ECTS-Anrechnungspunkte,
- 2. für die Vorsitzenden der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,
- 3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 und den Studienvertretungen um je sechs ECTS-Anrechnungspunkte,
- 4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS-Anrechnungspunkte.
(3a) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter AN Bildungseinrichtungen, AN denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ersetzen die ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Abs. 3 nur um die Hälfte des vorgesehenen Ausmaßes.
(4) Frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen sind Module oder Lehrveranstaltungen, die frei aus dem Angebot der Bildungseinrichtungen gewählt werden können. Davon nicht erfasst sind Module oder Lehrveranstaltungen, die verpflichtend aus einem vorgegebenen Angebot im Curriculum zu wählen sind. Das AN der jeweiligen Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Abs. 3 und 3a festzustellen.
(5) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. Die freie Wahl der Prüferinnen und Prüfer ist ab dem zweiten Prüfungsantritt zulässig. Diese Berechtigungen erstrecken sich auch auf die beiden darauffolgenden Semester nach dem Semester der Beendigung der Funktion als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter.
(6) Soweit für eine Lehrveranstaltung AN einer Bildungseinrichtung eine Anwesenheitsverpflichtung vorgesehen ist, kann diese von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, um höchstens 30 vH für Tätigkeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unterschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die vollständige Anwesenheit zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu Verlangen. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.
(7) Auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Sprecherin oder den Sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Heimvertretung gemäß § 7 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
