§ 66 HSG 2014

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 66 Rechnungshofkontrolle
Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.