§ 61 HSG 2014
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
Kategorie:
2. Abschnitt Direkte Mitbestimmung der MitgliederStand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 61 Antragsrecht
(1) Ein Antrag kann von mindestens 5 vH oder von mindestens 200 Wahlberechtigten eines Organs bzw. einer Hochschulvertretung oder einer Studienvertretung eingebracht werden. Der Antrag muss in den Aufgabenbereich des Organs bzw. der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung fallen.
(2) Diese Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden zu übermitteln. Nach dieser Frist eingelangte Anträge sind bis zur nächsten Sitzung des betreffenden Organs bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung oder der jeweiligen Studienvertretung zurückzustellen.
