§ 48 HSG 2014

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 48 Wahlausschließungsgründe
Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.