§ 29 HSG 2014
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 29 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
- 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
- 2. Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
- 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;
- 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
- 5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
