§ 21 HSG 2014
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 21 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
(1) Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich Verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
