§ 20 HSG 2014

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2014
§ 20 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften AN den Bildungseinrichtungen sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.