§ 11 HSG 2014
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 11 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
(1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
- 1. Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
- 2. Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
- 3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
- 6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
- 7. Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
- 8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
- 9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
- 10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
- 11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
