§ 9 HOLZHÜG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 07.08.2013
§ 9 Kosten- und Gefahrtragung
(1) Die mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.

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