§ 3 HOLZHÜG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 3 Mitwirkung des Zollamtes Österreich und sonstiger Behörden
(1) Das Zollamt Österreich wirkt bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Einfuhr
1. von Holzprodukten nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aus Partnerländern und
2. von Holz und Holzerzeugnissen nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 aus Drittstaaten
mit.
(2) Das Zollamt Österreich hat insbesondere
1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,
2. das Bundesamt für Wald unverzüglich über
a) den Verdacht oder Anzeigen betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 14 und
b) Einfuhren von Holz oder Holzerzeugnissen mit einem sehr hohen Risiko illegalen Einschlags gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu informieren,
3. die Ladung auf Ersuchen des Bundesamtes für Wald gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 zu überprüfen,
4. Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zu treffen und
5. Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.
(3) Das Bundesamt für Wald hat dem Zollamt Österreich zur Erfüllung dessen Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 lit. b die Kriterien eines sehr hohen Risikos illegalen Einschlags von Holz und Holzerzeugnissen mitzuteilen.
(4) Die mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1158/2012, ABl. Nr. L 339 vom 12.12.2012 S. 1 befassten Behörden wirken nach § 11 Abs. 3 bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit.

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