§ 15 HOLZHÜG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 07.08.2013
§ 15 Beschlagnahme und Verfall
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.
(2) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages AN Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(3) Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.

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