§ 13 HOLZHÜG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 13 Gebühren
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFWGesetzes festzusetzen.
1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffend
a) die Prüfung der FLEGTGenehmigung vom Einführer,
b) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und
c) im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
und
2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte