§ 19 HLSCHG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 02.08.2017
§ 19 Vertreter
Für die Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt und im Rechtsmittelverfahren finden die Bestimmungen des § 21 des Patentgesetzes 1970 Anwendung.

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