§ 58 HGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2001
§ 58
Handlungsfähigkeit Minderjähriger Anspruchsberechtigter
Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht Beschränkt.

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