§ 49B HGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

7. Hauptstück Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen 2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 49b Betriebliche Vorsorgekasse
Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BVKasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes AN die BVKasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

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