§ 1 HGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

1. Hauptstück Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

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