§ 72 HG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Angehörige der Pädagogischen Hochschule
Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 72 Personenkreis
Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:
1. alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 18,
2. das Lehrpersonal,
3. das Verwaltungspersonal,
4. die Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.

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