§ 66 HG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 66 Führung von akademischen Graden
Das Recht der Führung von akademischen Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 UG. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.

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