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3b. Abschnitt AnerkennungenStand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2024
§ 56 Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen
(1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
- 1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
- 2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
- a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 35 Z 1;
- b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
- c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
- 1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
- 2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Pädagogischen Hochschule und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
- 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien.
(3) Andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
(3a) Zusätzlich zu den Anerkennungen gemäß Abs. 1 bis 3 können in folgenden Lehramtsstudien und Hochschullehrgängen fachlich geeignete berufliche Tätigkeiten in folgendem Ausmaß pauschal für berufsfachliche Grundlagen anerkannt werden:
- 1. im Bachelorstudium für den Fachbereich der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, für den Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung sowie für den Fachbereich Soziales, bis zu 90 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; falls die facheinschlägige Berufspraxis weniger als drei Jahre beträgt, können höchstens 60 ECTS-Anrechnungspunkte anerkannt werden;
- 2. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
- 3. im Hochschullehrgang für die Sekundarstufe (Berufsbildung) bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte;
- 4. im Hochschullehrgang für den Religionsunterricht bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkte.
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:
- 1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
- 3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
- 4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 25 Abs. 2. § 50 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
- 5. Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des § 52 Abs. 7 und 8 an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
- 6. Die Pädagogische Hochschule kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
- 7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
- 8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
- 9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
