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2. Abschnitt Private Pädagogische Hochschulen und private HochschullehrgängeStand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 4 Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang
- 1. eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
- 2. ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
