§ 15 HEIZKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 05.06.2021
§ 15 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch Gericht'>Das Gericht Von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Abgebers oder auch nur eines Abnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
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