ART. 10 § 2

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
Art. 10 § 2
(1) Dieses Bundesgesetz ist soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

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