§ 59 HEBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.04.1994
§ 59
Niederlassungsbewilligungen, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen für die freiberufliche Berufsausübung.

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