§ 50 HEBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.04.1994
§ 50 Landesgeschäftsstellen
(1) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte des Österreichischen Hebammengremiums, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen.
(2) Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihrer Zusammensetzung sind durch Satzung festzulegen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte