§ 45 HEBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.04.1994
§ 45 Organe des Österreichischen Hebammengremiums
Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums sind
1. die Hauptversammlung,
2. der Gremialvorstand,
3. das Präsidium,
4. die Landesgeschäftsstellen.

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