§ 39 HEBG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

6. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 29.04.1994
§ 39 Österreichisches Hebammengremium
(1) Die Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.
(2) Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen.
(3) Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

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