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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 22a Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
(1) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen,
- 1. für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder
- 2. gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
(2) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die
- 1. wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder
- 2. wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich
- 1. das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.
- 2. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über
- 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
- 2. die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.
(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde AN das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine Aufschiebende Wirkung.
(7) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
