§ 18 HEBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 03.08.2017
§ 18 Berufsausübung
Die Ausübung des Hebammenberufs kann freiberuflich und/oder im Dienstverhältnis erfolgen.

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