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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.2012
§ 13 Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR
(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der AN einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als AN einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde.
(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde und
- 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
