§ 10 HEBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 10 Berufsberechtigung
Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,
4. über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und
5. in das Hebammenregister eingetragen sind.

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