§ 71 HDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 71 Verteidigung
Im Senatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.
2. Soldaten, die zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
3. Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

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