§ 59 HDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Besondere Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt Kommandantenverfahren
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 59 Anwendungsbereich
Im Kommandantenverfahren ist zu entscheiden über Pflichtverletzungen von
1. Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
2. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sofern keine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist, und
3. Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes.

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