§ 39 HDG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 39 Mitwirkung im Disziplinarverfahren
Mit der Bestellung
1. zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder
2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
3. zum Schriftführer
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.

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