§ 27 HDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 09.07.2019
§ 27 Parteien
(1) Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in
1. Senatsverfahren,
2. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde und
3. Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.
(2) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der AN ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
(3) Im Senatsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte