§ 10 HDG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.01.2014
§ 10 Gnadenrecht des Bundespräsidenten
Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
1. a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen
und
2. anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.

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