Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 8 Anonymisierung von personenbezogenen Daten
Das Merkmal gemäß Abschnitt F Z 4 und Abschnitt H Z 5 der darf nach Eintritt der Voraussetzungen für die Beseitigung der Identitätsdaten gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 nur Bestandteil der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister (§ 1 Abs. 3) sein. Die Daten der Gebäude, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten sind zu löschen, wenn diese untergegangen sind.
