§ 3 GWR-GESETZ

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 3 Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
3. Adressen der Wohnungen (Abschnitt C der );
4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
7. Beschreibung von sonstigen Nutzungseinheiten (Abschnitt G der );
8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und deren Beschreibungen;
10. Beschreibung von Energieausweisen für Gebäude, Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten (Abschnitt H der ).

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