§ 53 GWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 53 Entziehung
Die Regulierungsbehörde hat die Genehmigung gemäß § 43 zu entziehen, wenn
1. die für die Erteilung der Genehmigung bestimmten Voraussetzungen (§ 44) nicht mehr vorliegen;
2. ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber seiner Verpflichtung, den Bestand einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 nachzuweisen, nicht nachkommt;
3. der Inhaber der Genehmigung oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist.

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