§ 133 GWG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

13. Teil Erdgasleitungsanlagen und Speicheranlagen außerhalb des Mineralrohstoffgesetzes 1. Abschnitt Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 22.11.2011
§ 133 Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.

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